Pflichtstundenordnung
gültig ab 01.07.2006 |
Anzahl der zu erbringenden Pflichtarbeitsstunden pro Kalenderjahr:
| männliche Mitglieder
| weibliche Mitglieder
| Aktive Mitglieder | 8 | 8 | Passive Mitglieder | 4 | 2 | Fördernde Mitglieder | 0 | 0 | Ehrenmitglieder | 4 | 2 | Juristische Personen i.S. d. BGB | 0 | 0 |
Pflichtstunden entfallen für alle weiblichen Mitglieder, die nicht aktive Mitglieder sind, wenn der Ehepartner bereits Mitglied ist. Pflichtstunden können von einem Ehepartner für den anderen mit erbracht werden. Für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden sind € 5,- Entschädigung zu leisten.
Pflichtarbeitsstunden werden wie folgt angerechnet:
Teilnahme an Arbeitseinsätzen oder anderen Arbeitsdiensten | 1 Stunde = 1 Pflichtstunde | Arbeitsdienst bei Fußballfesten | 1 Stunde = 1 Pflichtstunde | Ordnereinsatz bei Heimspielen | 1 Einsatz = 1 Pflichtstunde | Ordnereinsatz bei Fußballfesten oder anderen Veranstaltungen | 1 Einsatz = 1 Pflichtstunde | Kassierereinsatz bei Heimspielen oder anderen Veranstaltungen | 1 Einsatz = 1 Pflichtstunde | Versorgungsdienst bei Veranstaltungen (keine |
| Fußballspiele, Fußballturniere, Hallenturniere) | 1 Stunde = 1 Pflichtstunde |
Ableistung eines Versorgungsdienstes bei Heimspielen, |
| Hallenturnieren, anderen Fußballturnieren (Essen/Getränke), |
| unabhängig von der jeweiligen Einsatzdauer, die in der Regel | 2,5 Pflichtstunden | bis zu 4 Stunden betragen kann |
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